die Grenzen der nach den Paragraphen 3, oder 5 zulässigen wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten werden oder
BGBl. Nr. 446/1994
446. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Überstundenarbeit
Paragraph 6, (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
- Litera a
- Litera bdie täglich Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 3 bis 5 und 18 Absatz 2, ergibt.
- Absatz eins a,Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
- Absatz 2,Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.