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BGBl. Nr. 446/1994

kundgemacht 14.06.1994 RIS↗Parlament↗
446. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 446/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 32 § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.07.1994 – 30.04.1997 · idF BGBl. Nr. 446/1994 · danach: BGBl. I Nr. 46/1997 § 6↗RIS↗

Überstundenarbeit

Paragraph 6, (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder

  1. Litera a
    die Grenzen der nach den Paragraphen 3, oder 5 zulässigen wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten werden oder
  2. Litera b
    die täglich Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 3 bis 5 und 18 Absatz 2, ergibt.

  1. Absatz eins a,Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.