Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 46/1997

kundgemacht 24.04.1997 RIS↗Parlament↗
46. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 6281 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 1a
in Kraft 01.07.1994 – 30.04.1997 · idF BGBl. Nr. 446/1994 · danach: BGBl. I Nr. 46/1997 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.05.1997 – 30.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 46/1997 · danach: BGBl. I Nr. 138/2006 § 6↗RIS↗
Überstundenarbeit
§ 6.
(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
a) 1. die Grenzen der nach den §§ 3 oder bis 5, 5a oder § 14 Abs. 2 zulässigen wöchentliche wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
b) 2. die täglich tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentliche wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5 5a und 18 Abs. 2 ergibt.
(1a) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß § 4 Abs. 8 in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
(2) Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.