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BGBl. Nr. 505/1994

kundgemacht 08.07.1994 RIS↗Parlament↗
505. Bundesgesetz: Hauptwohnsitzgesetz
Bundesgesetz, mit dem der Hauptwohnsitz im Bundesrecht verankert wird und mit dem das Meldegesetz 1991, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Hauptwohnsitzgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 505/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 2 § 0↗RIS↗
§ 5geändert ab 01.01.1995 ersetzt durch BGBl. Nr. 652/1994Abs 1 Z 3
in Kraft 01.01.1994 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 769/1992 · danach: BGBl. Nr. 652/1994 § 5↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 505/1994 (kundgemacht am 08.07.1994) · ersetzt durch BGBl. Nr. 652/1994 (kundgemacht am 19.08.1994) § 5↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 5.
(1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen ist die Konzession, abgesehen von § 4 Abs. 6 Z 2 und 3, zu versagen, wenn
1. es nicht eine Rechtsform aufweist, die den in § 3 Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar ist,
2. es nicht nach dem Recht des Sitzstaates zum Betrieb der Vertragsversicherung in dem betreffenden Versicherungszweig berechtigt ist,
3. es nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren ordentlichen Wohnsitz Hauptwohnsitz im Inland haben; § 4 Abs. 6 Z 1 ist auf sie anzuwenden,
4. der Sitzstaat österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen bietet und österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.
(2) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen, das im Sitzstaat sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt ist, darf die Konzession nur für diese anderen Versicherungszweige erteilt werden.
(3) Unter den Eigenmitteln gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des § 73b zu verstehen. Vermögenswerte in Höhe des Eigenmittelerfordernisses müssen im Inland belegen sein, ein Viertel hievon ist für die Dauer des Betriebes der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind im Konzessionsbescheid in der Weise festzusetzen, daß gewährleistet ist, daß das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.