Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 510/1994

kundgemacht 12.07.1994 RIS↗Parlament↗
510. Bundesgesetz: Gentechnikgesetz — GTG und Änderung des Produkthaftungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz — GTG) und das Produkthaftungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 510/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) neu § 0↗RIS↗
§ 85neu
in Kraft 13.07.1994 – 30.06.1998 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 73/1998 § 85↗RIS↗

Ständige wissenschaftliche Ausschüsse

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat als wissenschaftliche Ausschüsse der Kommission
    1. Ziffer eins
      einen wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System,
    2. Ziffer 2
      einen wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen und
    3. Ziffer 3
      einen wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse und Gentherapie am Menschen einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auf Grund der Vorschläge gemäß Paragraphen 86 bis 89 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.