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BGBl. I Nr. 73/1998

kundgemacht 22.05.1998 RIS↗Parlament↗
73. Bundesgesetz: Änderung des Gentechnikgesetzes – GTG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), BGBl. Nr. 510/1994, geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/1998× zu GTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 1716 § 0↗RIS↗
§ 85geändertAbs 2
in Kraft 13.07.1994 – 30.06.1998 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 73/1998 § 85↗RIS↗
in Kraft 01.07.1998 – 16.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 73/1998 · danach: BGBl. I Nr. 126/2004 § 85↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Ständige wissenschaftliche Ausschüsse
§ 85.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat als wissenschaftliche Ausschüsse der Kommission
1. einen wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System,
2. einen wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen und
3. einen wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse und Gentherapie am Menschen einzurichten.
(2) Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Bundeskanzler auf Grund der Vorschläge gemäß §§ 86 bis 89 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist - ebenfalls auf fünf Jahre - ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Nominierungsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.