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BGBl. I Nr. 126/2004

kundgemacht 16.11.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gentechnikgesetzes und des Lebensmittelgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 1460 § 0↗RIS↗
§ 85geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.1998 – 16.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 73/1998 · danach: BGBl. I Nr. 126/2004 § 85↗RIS↗
in Kraft 17.11.2004 – 18.11.2005 · idF BGBl. I Nr. 126/2004 · danach: BGBl. I Nr. 127/2005 § 85↗RIS↗
Ständige wissenschaftliche Ausschüsse
§ 85.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Frauen hat als wissenschaftliche Ausschüsse der Kommission
1. einen wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System,
2. einen wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen und
3. einen wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse und Gentherapie am Menschen einzurichten.
(2) Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundeskanzler Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Grund der Vorschläge gemäß §§ 86 bis 89 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist - ebenfalls auf fünf Jahre - ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Nominierungsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.