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BGBl. Nr. 511/1994

kundgemacht 12.07.1994 RIS↗Parlament↗
511. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 511/1994× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 612 § 0↗RIS↗
§ 30cgeändertAbs 4
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 479/1985 · danach: BGBl. Nr. 511/1994 § 30c↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 31.08.1995 · idF BGBl. Nr. 511/1994 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 30c↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
§ 30c.
(1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
60 S,
b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
120 S,
c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
180 S.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und
a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
90 S,
b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
180 S,
c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
270 S.
(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen Kosten. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.
(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
a) bis einschließlich 50 km monatlich
… 14 unveränderte Absätze
260 S,
b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich
440 S,
c) über 100 km bis einschließlich 200 km monatlich
520 S,
d) über 200 km bis einschließlich 400 km monatlich
600 S,
e) über 400 km bis einschließlich 600 km monatlich
660 S,
f) über 600 km bis einschließlich 800 km monatlich
720 S,
g) über 800 km monatlich
800 S.
Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.