BGBl. Nr. 550/1994
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändert ab 01.01.1995 ersetzt durch BGBl. Nr. 819/1994Abs 1 Tabelle, (entfallen); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen)
Dienstgrad
§ 10.
(1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgradbezeichnungen vorgesehen:
Dienstgradgruppe | Dienstgradbezeichnung |
1. Wehrpflichtige ohne Chargengrad | Wehrmann |
2. Chargen | Gefreiter |
Korporal | |
Zugsführer | |
3. Unteroffiziere | Wachtmeister |
Oberwachtmeister | |
Stabswachtmeister | |
Oberstabswachtmeister | |
Offiziersstellvertreter | |
Vizeleutnant | |
4. Offiziere | Fähnrich |
Leutnant | |
Oberleutnant | |
Hauptmann | |
Major | |
Oberstleutnant | |
Oberst | |
Brigadier | |
sowie je nach | |
Verwendung bei den Dienstgraden | |
Oberleutnant bis Oberst | |
die Zusätze | |
„…arzt“, | |
„…apotheker,“ | |
„…veterinär,“ | |
„des Generalstabsdienstes“, | |
„des Intendanzdienstes“, | |
„des höheren militärfachlichen Dienstes“, | |
„des höheren militärtechnischen Dienstes“, | |
bzw. für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Militärpersonen und Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. | |
(2) Wehrpflichtige, die nach § 7 zu Offizieren ernannt oder nach § 8 zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen die ihrer Ernennung (Beförderung) entsprechende Dienstgradbezeichnung. Die übrigen Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung „Wehrmann“. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 10) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgradbezeichnung ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgradbezeichnung die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen.
(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihre Dienstgradbezeichnungen nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf die zuletzt geführte Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt der § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333), unberührt, nach dem der Beamte des Ruhestandes berechtigt ist, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) zu führen, unberührt. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 10)
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.
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