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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 1990 (WG) 9 § 0↗RIS↗
§ 10geändert ab 01.01.1995 ersetzt durch BGBl. Nr. 819/1994Abs 1 Tabelle, (entfallen); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 20.06.1990 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 305/1990 · danach: BGBl. Nr. 819/1994 § 10↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 550/1994 (kundgemacht am 19.07.1994) · ersetzt durch BGBl. Nr. 819/1994 (kundgemacht am 11.10.1994) § 10↗RIS↗
Dienstgrad
§ 10.
(1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgradbezeichnungen vorgesehen:
1. für Wehrpflichtige ohne Chargengrad:
Dienstgradgruppe
Dienstgradbezeichnung
1. Wehrpflichtige ohne Chargengrad
Wehrmann
2. Chargen
Gefreiter
Korporal
Zugsführer
3. Unteroffiziere
Wachtmeister
Oberwachtmeister
Stabswachtmeister
Oberstabswachtmeister
Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
4. Offiziere
Fähnrich
Leutnant
Oberleutnant
Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst
Brigadier
sowie je nach
Verwendung bei den Dienstgraden
Oberleutnant bis Oberst
die Zusätze
„…arzt“,
„…apotheker,“
„…veterinär,“
„des Generalstabsdienstes“,
„des Intendanzdienstes“,
„des höheren militärfachlichen Dienstes“,
„des höheren militärtechnischen Dienstes“,
bzw. für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Militärpersonen und Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen.
Wehrmann; Wehrpflichtige, die zu Offizieren ernannt oder zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen die ihrer Ernennung oder Beförderung entsprechende Dienstgradbezeichnung. Die übrigen Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung „Wehrmann“.
2. für Chargen:
Gefreiter,
Korporal,
Zugsführer;
3. für Unteroffiziere:
Wachtmeister,
Oberwachtmeister,
Stabswachtmeister,
Oberstabswachtmeister,
Offiziersstellvertreter,
Vizeleutnant;
4. für Offiziere:
Fähnrich,
Leutnant,
Oberleutnant,
Hauptmann,
Major,
Oberstleutnant,
Oberst,
Brigadier,
sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden Oberleutnant bis Oberst die Zusätze
„…arzt“,
„…apotheker“,
„…veterinär“,
„des Generalstabsdienstes“,
„des Intendanzdienstes“,
„des höheren militärtechnischen Dienstes“,
„des höheren militärfachlichen Dienstes“,
bzw. für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel, für Berufsoffiziere die dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen auch über die genannten Dienstgradbezeichnungen hinaus;
für ehemalige Berufsoffiziere der zuletzt geführte Amtstitel bzw. die zuletzt geführte Verwendungsbezeichnung.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 10)
(2) Wehrpflichtige, die nach § 7 zu Offizieren ernannt oder nach § 8 zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen die ihrer Ernennung (Beförderung) entsprechende Dienstgradbezeichnung. Die übrigen Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung „Wehrmann“. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 10) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgradbezeichnung ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgradbezeichnung die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen.
(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihre Dienstgradbezeichnungen nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf die zuletzt geführte Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt der § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333), unberührt, nach dem der Beamte des Ruhestandes berechtigt ist, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) zu führen, unberührt. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 10)
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 2)
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979