Absatz 2,Für Flüssiggasbetriebe, die am 1. Jänner 1983 bestehen, ist bis zum 31.Jänner 1983 die Anzeige nach Paragraph 38, Absatz 2, zu erstatten.
BGBl. Nr. 630/1994
630. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55aufgehoben
Paragraph 55, (1) Für Flüssiggas, das vor dem 1. Jänner 1983 in einen Flüssiggas-Abgabebetrieb aufgenommen wurde, entsteht keine Steuerschuld.
- Absatz 3,Für Anlagen außerhalb eines Flüssiggasbetriebes, die am 1. Jänner 1983 für eine Abgabe von Flüssiggas als Treibstoff eingerichtet sind, ist bis zum 15. Jänner 1983 die Anzeige nach Paragraph 38, Absatz 3, zu erstatten.