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BGBl. Nr. 630/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
630. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 630/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralölsteuergesetz 2022 (MinStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 45neu
in Kraft 01.01.1995 – 30.04.1995 · idF BGBl. Nr. 630/1994 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 45↗RIS↗

Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Wer Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (Paragraph 42,) auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.
  2. Absatz 2,Das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Versenders befindet, kann auf Antrag des Versenders zulassen, daß andere als die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 angeführten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz eins, in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.