Absatz eins,Wer Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (Paragraph 42,) auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.
BGBl. Nr. 630/1994
630. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45neu
Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
Paragraph 45,
- Absatz 2,Das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Versenders befindet, kann auf Antrag des Versenders zulassen, daß andere als die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 angeführten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz eins, in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.