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BGBl. Nr. 651/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
651. Bundesgesetz: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 — KHVG 1994
Bundesgesetz über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 — KHVG 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 651/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.09.1994 – 22.12.2023 · idF BGBl. Nr. 651/1994 · danach: BGBl. I Nr. 129/2023 § 8↗RIS↗

Anhänger

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Versicherung von Anhängern umfaßt auch mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängende Versicherungsfälle
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers oder
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Schäden durch das mit einem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert.