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BGBl. I Nr. 129/2023

kundgemacht 15.11.2023 RIS↗Parlament↗
Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Kraftfahrgesetz 1967, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden (Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2023 – KraftVerÄG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994) 7 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.09.1994 – 22.12.2023 · idF BGBl. Nr. 651/1994 · danach: BGBl. I Nr. 129/2023 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 23.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 129/2023 § 8↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Anhänger
§ 8.
(1) Die Versicherung von Anhängern umfaßt auch mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängende Versicherungsfälle
1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers oder
2. hinsichtlich der Schäden durch das mit einem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt.
(2) Im Fall des Abs. 1 sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert.
(3) Bei einem Unfall, der durch ein Gespann verursacht wird, das aus einem Fahrzeug mit gezogenem Anhänger besteht, hat der Versicherer des Anhängers, sofern er nicht verpflichtet ist, vollständigen Schadenersatz zu leisten, den Geschädigten auf dessen Antrag hin unverzüglich zu unterrichten über
1. die Identität des Versicherers des Zugfahrzeugs oder
2. wenn der Versicherer des Anhängers den Versicherer des Zugfahrzeugs nicht ermitteln kann, den in § 4 des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes (VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007, vorgesehenen Entschädigungsmechanismus.