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BGBl. Nr. 659/1994

kundgemacht 23.08.1994 RIS↗Parlament↗
659. Bundesgesetz: Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG)
Kundmachung BGBl. Nr. 659/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) neu § 0↗RIS↗
§ 104neu
in Kraft 01.01.1995 – 20.08.2003 · idF BGBl. Nr. 659/1994 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 104↗RIS↗

Paragraph 104, (1) Für die Lagerung von Waren in Zollagern des Typs F (Artikel 504, Absatz 3, ZK-DVO) und in einer vorübergehenden Verwahrung bei einer Zollstelle sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.

  1. Absatz 2,Die Verwaltungsabgaben nach Absatz eins, sind vorzuschreiben
    1. Ziffer eins
      anläßlich der Beendigung der Lagerung von Waren, im Fall der Auslagerung einer Teilmenge für die gesamte bis dahin gelagerte Menge,
    2. Ziffer 2
      anläßlich einer Behandlung der Waren für die bis dahin gelagerten Waren,
    3. Ziffer 3
      jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Lagerung diese Dauer überschreitet,
    4. Ziffer 4
      wenn die Kosten den voraussichtlichen Erlös aus der Verwertung der Waren erreichen.