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BGBl. Nr. 659/1994

kundgemacht 23.08.1994 RIS↗Parlament↗
659. Bundesgesetz: Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG)
Kundmachung BGBl. Nr. 659/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) neu § 0↗RIS↗
§ 106neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 659/1994 · danach: BGBl. I Nr. 13/1998 § 106↗RIS↗

Barauslagenersätze

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben sind zu ersetzen, wenn die Untersuchung oder die Erlassung einer verbindlichen Zolltarifauskunft beantragt wird.
  2. Absatz 2,Im Fall einer verbindlichen Zolltarifauskunft sind die Kosten nach Absatz eins, in dieser festzusetzen und vom Hauptzollamt Wien einzuheben.