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BGBl. Nr. 659/1994

kundgemacht 23.08.1994 RIS↗Parlament↗
659. Bundesgesetz: Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG)
Kundmachung BGBl. Nr. 659/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) neu § 0↗RIS↗
§ 51neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 659/1994 · danach: BGBl. I Nr. 13/1998 § 51↗RIS↗

Zu Artikel 53, ZK

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Zur Anwendung des Artikels 53 Abs. ZK hat die Zollstelle nach Ablauf der Frist des Artikels 49 Absatz eins, Buchstabe b ZK unverzüglich dem, der die Ware im Besitz hat, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Absatz 2, eine Nachfrist von einem Monat zu setzen.
  2. Absatz 2,Bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Absatz eins, oder wenn die vorübergehend verwahrten Waren zu verderben drohen, sind die Waren zu verwerten.
  3. Absatz 3,Die Verwertung hat unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren dadurch verwertet werden, daß sie karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.