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BGBl. I Nr. 13/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
13. Bundesgesetz: 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (3. ZollR-DG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) 11381 § 0↗RIS↗
§ 51geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 659/1994 · danach: BGBl. I Nr. 13/1998 § 51↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 19.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 13/1998 · danach: BGBl. I Nr. 124/2003 § 51↗RIS↗
Zu Art. 53 ZK
§ 51.
(1) Zur Anwendung des Artikels 53 Abs. ZK hat die Zollstelle nach Ablauf der Frist des Artikels 49 Abs. 1 Buchstabe b ZK unverzüglich dem, der die Ware im Besitz hat, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2 eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 49 ZK oder, wenn bei einer Zollstelle vorübergehend verwahrte Waren zu verderben drohen, sind die Waren zu beschlagnahmen und sodann nach Abs. 2 zu verwerten.
(2) Bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Abs. 1 oder wenn die vorübergehend verwahrten Waren zu verderben drohen, sind die Waren zu verwerten. Die Verwertung der Waren hat gemäß Artikel 867a ZK-DVO und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.
(3) Die Verwertung hat unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren dadurch verwertet werden, daß sie karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.