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BGBl. Nr. 659/1994

kundgemacht 23.08.1994 RIS↗Parlament↗
659. Bundesgesetz: Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG)
Kundmachung BGBl. Nr. 659/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) neu § 0↗RIS↗
§ 87neu
in Kraft 01.01.1995 – 29.06.2001 · idF BGBl. Nr. 659/1994 · danach: BGBl. I Nr. 61/2001 § 87↗RIS↗

Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit

Paragraph 87, (1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt

  1. Ziffer eins
    in jenen Fällen, in denen
    1. Litera a
      für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
    2. Litera b
      der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
    mit gesonderter Entscheidung (Paragraph 185, BAO),
  2. Ziffer 2
    in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
  1. Absatz 2,Auf welche Fälle Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 3,Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Absatz eins, Nr. ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
  3. Absatz 4,Werden Waren durch Willensäußerung nach Artikel 233 ZK-DVO angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung.