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BGBl. I Nr. 61/2001

kundgemacht 29.06.2001 RIS↗Parlament↗
61. Bundesgesetz: 4. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 4. ZollR-DG-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Prokuraturgesetz geändert werden (4. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 4. ZollR-DG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) 335 § 0↗RIS↗
§ 87geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1995 – 29.06.2001 · idF BGBl. Nr. 659/1994 · danach: BGBl. I Nr. 61/2001 § 87↗RIS↗
in Kraft 30.06.2001 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 61/2001 · danach: BGBl. I Nr. 124/2003 § 87↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit
§ 87.
(1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
1. in jenen Fällen, in denen
a) für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
b) der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO),
2. in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
(2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(3) Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs. 1 Nr. 1 ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(4) Werden Waren durch Willensäußerung nach Artikel 233 ZK-DVO angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung.