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BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 108neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 108↗RIS↗

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Verschlußbrennereien, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt waren, als landwirtschaftliche Verschlußbrennereien für die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols im Rahmen ihrer regelmäßigen Brennrechte Alkohol herzustellen, können als landwirtschaftliche Brennereien Alkohol aus inländischen Kartoffeln, Getreide und anderen stärkehaltigen Rohstoffen in einem Ausmaß von insgesamt 39,9064 vH, vermindert um 4 000 hl A entsprechend den für sie jeweils festgestellten regelmäßigen Brennrechten, am Bedarf dieser Dienststelle an Alkohol zur Herstellung von Spirituosen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke herstellen. Die regelmäßigen Brennrechte bleiben ausschließlich zur Ermittlung der Alkoholmenge, die jede landwirtschaftliche Brennerei an die Verwertungsstelle im Kalenderjahr liefern kann, als Verhältniszahl bestehen.
  2. Absatz 2,Verschlußbrennereien, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt waren, als gewerbliche Verschlußbrennereien für die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols aus Rübenstoffen Alkohol im Rahmen ihrer regelmäßigen Brennrechte herzustellen, können als Melassebrennereien Alkohol aus inländischen Rübenstoffen in einem Ausmaß von insgesamt 46,2358 vH entsprechend den für sie jeweils festgestellten regelmäßigen Brennrechten am Bedarf dieser Dienststelle an Alkohol zur Herstellung von Spirituosen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke herstellen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Verschlußbrennereien, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als gewerbliche Verschlußbrennereien berechtigt waren, für die Verwertungsstelle des österreichischen Branntweinmonopols Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten und Getreide herzustellen, können als gewerbliche Brennereien Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten und Getreide in einem Ausmaß von 13,8578 vH vermindert um 7 000 hl A am Bedarf dieser Dienststelle an Alkohol zur Herstellung von Spirituosen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke insgesamt abgelieferten Alkoholmenge herstellen.