BGBl. Nr. 427/1996
427. Bundesgesetz: Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995 und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden (Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 108geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), Schlussteil (neu); Abs 4 bis Abs 6 (neu)
§ 108.
(1) Verschlußbrennereien, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt waren, als landwirtschaftliche Verschlußbrennereien für die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols im Rahmen ihrer regelmäßigen Brennrechte Alkohol herzustellen, können als landwirtschaftliche Brennereien Alkohol aus inländischen Kartoffeln, Getreide und anderen stärkehaltigen Rohstoffen in einem Ausmaß von insgesamt 39,9064 vH, vermindert um 4 000 hl A entsprechend den für sie jeweils festgestellten regelmäßigen Brennrechten, am Bedarf dieser Dienststelle an Alkohol zur Herstellung von Spirituosen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke herstellen. Die regelmäßigen Brennrechte bleiben ausschließlich zur Ermittlung der Alkoholmenge, die jede landwirtschaftliche Brennerei an die Verwertungsstelle im Kalenderjahr liefern kann, als Verhältniszahl bestehen. die am 1. Jänner 1995 berechtigt waren, als landwirtschaftliche Verschlußbrennereien oder Melassebrennereien Alkohol an die Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols abzuliefern, können Alkohol selbst oder durch andere in einem dem Jahresdurchschnitt (Abs. 2) entsprechenden Anteil an der Jahresmenge (Abs. 3) aus inländischen alkoholbildenden stärkehaltigen Stoffen oder inländischen Rübenstoffen gewinnen. Wird der Anteil an einer Jahresmenge durch eine andere Verschlußbrennerei gewonnen, so kann er bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2000 ausgenützt werden.
(2) Verschlußbrennereien, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt waren, als gewerbliche Verschlußbrennereien für die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols aus Rübenstoffen Alkohol im Rahmen ihrer regelmäßigen Brennrechte herzustellen, können als Melassebrennereien Alkohol aus inländischen Rübenstoffen in einem Ausmaß von insgesamt 46,2358 vH entsprechend den für sie jeweils festgestellten regelmäßigen Brennrechten am Bedarf dieser Dienststelle an Alkohol zur Herstellung von Spirituosen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke herstellen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. Als Jahresdurchschnitt gilt der Durchschnitt jener Alkoholmengen, die auf Grund regelmäßiger Brennrechte in den Betriebsjahren 1992/93 und 1993/94 hergestellt, sowie von Brennereien als Anteile am Bedarf der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols im Kalenderjahr 1995 an diese abgeliefert wurden. Anteile von gewerblichen Verschlußbrennereien werden den landwirtschaftlichen Verschlußbrennereien zugeordnet, auf welche die Anteile übertragen wurden. Übertragungen von Anteilen am Bedarf der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols und Befreiungen vom Überbrandabzug sind bei Melassebrennereien zu berücksichtigen.
(3) Verschlußbrennereien, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als gewerbliche Verschlußbrennereien berechtigt waren, für die Verwertungsstelle des österreichischen Branntweinmonopols Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten und Getreide herzustellen, können als gewerbliche Brennereien Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten und Getreide in einem Ausmaß von 13,8578 vH vermindert um 7 000 hl A am Bedarf dieser Dienststelle an Alkohol zur Herstellung von Spirituosen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke insgesamt abgelieferten Alkoholmenge herstellen. Das Bundesministerium für Finanzen stellt für landwirtschaftliche Verschlußbrennereien und Melassebrennereien Alkoholmengen unter Beachtung der Erzeugerpreisregelungen des Abs. 5 als Jahresmengen fest, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen mit finanzieller Stützung des Bundes im Jahr
a) 1997 von höchstens 120 Millionen Schilling,
b) 1998 von höchstens 100 Millionen Schilling,
c) 1999 von höchstens 80 Millionen Schilling,
d) 2000 von höchstens 60 Millionen Schilling,
unter Berücksichtigung von Erzeugungs-, Lager-, Transport-, Reinigungs- und Vertriebskosten hergestellt werden können.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen zahlt an die im Abs. 1 bezeichneten Betriebe jene Teile der in Abs. 3 angeführten Stützung, welche auf sie als Anteil an der für sie maßgeblichen Jahresmenge entfallen. Wenn die im Abs. 1 bezeichneten Betriebe ein Unternehmen gründen, das als Erzeugergemeinschaft die Vermarktung des hergestellten Alkohols zum Gegenstand hat, zahlt das Bundesministerium für Finanzen die im ersten Satz angeführte Stützung in monatlichen Teilbeträgen an dieses Unternehmen. Bei Verkauf des Alkohols ist vorzusorgen, daß das Preisniveau der Europäischen Gemeinschaft nicht durch unüblich niedrige Verkaufspreise gestört wird.
(5) Das Bundesministerium für Finanzen setzt für Zwecke der Alkoholverrechnung Erzeugerpreise für Rohspiritus aus
a) landwirtschaftlichen Verschlußbrennereien fest, die davon ausgehen, daß jede Brennerei jährlich 3 000 hl A aus dem billigsten stärkehaltigen Rohstoff herstellt. Degressive Zuschläge können festgesetzt werden, soweit Kartoffeln als Rohstoff eingesetzt werden. Abschläge sind festzusetzen, soweit eine Erzeugung von Alkohol nicht den Produktions- und Vermarktungsbedingungen unterworfen sein soll.
b) Melassebrennereien fest, die davon ausgehen, daß Alkohol aus diesen Brennereien im Jahr
ba) 1997 im Ausmaß von 11 500 hl A,
bb) 1998 im Ausmaß von 21 500 hl A,
bc) 1999 im Ausmaß von 26 500 hl A,
bd) 2000 im Ausmaß von 30 000 hl A,
hergestellt wird, der nicht den Produktions- und Vermarktungsbedingungen unterworfen sein soll.
(6) Das Bundesministerium für Finanzen kann alle Umstände, die für die Entwicklung der Kosten der Herstellung, der Lagerung, des Transportes und des Vertriebs von Alkohol aus den in Abs. 4 genannten Betrieben von Bedeutung sind, erheben. Es kann für diesen Zweck in den Betrieben Prüfungen vornehmen, Auskunft verlangen und Nachschau halten.
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