Absatz eins,Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Absatz 2, die Bewilligung zum steuerfreien Bezug von Alkohol erteilt wurde.
BGBl. Nr. 703/1994
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Steuerfreie Verwendung
Verwendungsbetrieb, Freischein
Paragraph 11,
- Absatz 2,Die Bewilligung zum steuerfreien Bezug (Freischein) ist für Alkohol zu erteilen, der für einen im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 angeführten Zweck verwendet werden soll.
- Absatz 3,Als Inhaber eines Verwendungsbetriebes gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma der Freischein (Paragraph 12,) lautet.
- Absatz 4,Für Verwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 25, 31, Absatz 5, 32, Absatz eins, 2 und 4, 33 Absatz eins, 3 und 5 und 34 Absatz eins, sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Alkohols stehen.
- Absatz 5,Soweit der Inhaber eines offenen Alkohollagers Alkohol auf Grund eines Freischeines steuerfrei nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 verwenden will, sind die Bestimmungen über den Verwendungsbetrieb sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 6,Freischeine dürfen nur ausgestellt werden
- Ziffer einsmit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren und
- Ziffer 2einem Bezug im Einzelfall von mindestens 25 Raumliter Alkohol.
- Absatz 7,Wird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist für jeden mit einem bestimmten Vergällungsmittel vergällten Alkohol ein gesonderter Freischein auszustellen. Das gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol bezogen werden soll.