BGBl. Nr. 427/1996
427. Bundesgesetz: Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995 und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden (Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1; Abs 2
Steuerfreie Verwendung
Verwendungsbetrieb, Freischein
§ 11.
(1) Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum steuerfreien unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Alkohol erteilt wurde.
(2) Die Bewilligung zum steuerfreien unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung (Freischein) ist für Alkohol zu erteilen, der für einen im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 angeführten Zweck verwendet werden soll.
(3) Als Inhaber eines Verwendungsbetriebes gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma der Freischein (§ 12) lautet.
… 6 unveränderte Absätze
(4) Für Verwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 25, 31 Abs. 5, 32 Abs. 1, 2 und 4, 33 Abs. 1, 3 und 5 und 34 Abs. 1 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Alkohols stehen.
(5) Soweit der Inhaber eines offenen Alkohollagers Alkohol auf Grund eines Freischeines steuerfrei nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 verwenden will, sind die Bestimmungen über den Verwendungsbetrieb sinngemäß anzuwenden.
(6) Freischeine dürfen nur ausgestellt werden
1. mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren und
2. einem Bezug im Einzelfall von mindestens 25 Raumliter Alkohol.
(7) Wird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist für jeden mit einem bestimmten Vergällungsmittel vergällten Alkohol ein gesonderter Freischein auszustellen. Das gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol bezogen werden soll.