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BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 58neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2021 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. I Nr. 227/2021 § 58↗RIS↗

Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Selbstgewonnene Stoffe sind:
    1. Ziffer eins
      Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat,
    2. Ziffer 2
      wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ,
    3. Ziffer 3
      Produkte, die bei der Verarbeitung von in Ziffer eins, bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten ohne einem Zusatz von Waren, die die Alkoholausbeute erhöhen können, angefallen sind,
    4. Ziffer 4
      Produkte, die bei der Verarbeitung von in Ziffer eins, bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten angefallen sind, soweit sie den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444, entsprechen,
    5. Ziffer 5
      Wein im Sinne des Weingesetzes 1985, der bei der Verarbeitung von Weintrauben der Ziffer eins, durch den Verfügungsberechtigten angefallen ist.
  2. Absatz 2,Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese in einem Bergbauernbetrieb im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes 1976, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 299, vom Verfügungsberechtigten geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.