Absatz eins,Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich Alkohol unter Abfindung hergestellt werden soll, zu beantragen (Abfindungsanmeldung).
BGBl. Nr. 703/1994
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62neu
Paragraph 62,
- Absatz 2,Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:
- Ziffer einsden Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
- Ziffer 2die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,
- Ziffer 3die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 70, zusteht,
- Ziffer 4die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol
- Litera ain Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,
- Litera bin anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,
- Litera cnicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,
- Ziffer 5den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,
- Ziffer 6den Ort der Alkoholherstellung,
- Ziffer 7Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,
- Ziffer 8die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,
- Ziffer 9die Abfindungsmenge,
- Ziffer 10die Brenndauer und die Brennfristen,
- Ziffer 11eine Steuerberechnung gemäß Paragraph 63,
- Absatz 3,Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:
- Ziffer einsein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,
- Ziffer 2die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
Auf diese Unterlagen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.