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BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 62neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.03.2006 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. I Nr. 161/2005 § 62↗RIS↗

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich Alkohol unter Abfindung hergestellt werden soll, zu beantragen (Abfindungsanmeldung).
  2. Absatz 2,Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,
    3. Ziffer 3
      die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 70, zusteht,
    4. Ziffer 4
      die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol
      1. Litera a
        in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,
      2. Litera b
        in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,
      3. Litera c
        nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,
    5. Ziffer 5
      den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,
    6. Ziffer 6
      den Ort der Alkoholherstellung,
    7. Ziffer 7
      Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,
    8. Ziffer 8
      die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,
    9. Ziffer 9
      die Abfindungsmenge,
    10. Ziffer 10
      die Brenndauer und die Brennfristen,
    11. Ziffer 11
      eine Steuerberechnung gemäß Paragraph 63,
  3. Absatz 3,Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,
    2. Ziffer 2
      die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
    Auf diese Unterlagen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.