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BGBl. I Nr. 161/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005)
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) 110 § 0↗RIS↗
§ 62geändertAbs 1; Abs 3 Schlussteil
in Kraft 01.01.1995 – 31.03.2006 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. I Nr. 161/2005 § 62↗RIS↗
in Kraft 01.04.2006 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 161/2005 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 62↗RIS↗
§ 62.
(1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich Alkohol unter Abfindung hergestellt werden soll der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg erfolgen.
(2) Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:
… 16 unveränderte Absätze
1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
2. die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,
3. die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 zusteht,
4. die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol
a) in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,
b) in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,
c) nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,
5. den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,
6. den Ort der Alkoholherstellung,
7. Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,
8. die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,
9. die Abfindungsmenge,
10. die Brenndauer und die Brennfristen,
11. eine Steuerberechnung gemäß § 63.
(3) Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:
1. ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,
2. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
Auf diese Unterlagen kann in späteren Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers Bezug genommen verwendet werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.