Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 69neu
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. I Nr. 84/2002 § 69↗RIS↗

Probebetrieb

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Ein Probebetrieb ist die Herstellung von Alkohol auf einem einfachen Brenngerät unter amtlicher Überwachung zur Ermittlung der tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeute oder der tatsächlichen Brenndauer,
    1. Ziffer eins
      auf Antrag eines Abfindungsberechtigten oder
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen.
    Die Probebetriebe sind im Rahmen angemeldeter Brennverfahren vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Auswertung der Ergebnisse der Probebetriebe obliegt dem Bundesministerium für Finanzen.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Durchführung eines Probebetriebes ist spätestens mit der Abfindungsanmeldung bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll, schriftlich einzubringen. Beim Probebetrieb ist Alkohol aus einer hinreichenden Menge des alkoholbildenden Stoffes von durchschnittlicher Beschaffenheit herzustellen. Dem Probebetrieb ist ein nach Paragraph 90, bestellter Prüfer beizuziehen. Das Zollamt hat für einen alkoholbildenden Stoff einen besonderen Ausbeutesatz oder eine besondere Formel für die Ermittlung der Brenndauer festzusetzen, wenn die bei einem Probebetrieb festgestellte Alkoholausbeute von der in der Verordnung festgesetzten um mehr als 20% abweicht oder die festgestellte Brenndauer, die nach der Verordnung vorgesehene, übersteigt. Die mit der Durchführung des Probebetriebs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im Zusammenhang stehenden Kosten hat der Abfindungsberechtigte zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs gilt für die weitere Verarbeitung alkoholbildender Stoffe einer Ernte.