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BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 86neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 86↗RIS↗

Amtliche Aufsicht

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Der amtlichen Aufsicht unterliegen:
    1. Ziffer eins
      Grundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist,
      1. Litera a
        daß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder
      2. Litera b
        daß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder
      3. Litera c
        daß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden,
    2. Ziffer 2
      Transportmittel und Transportbehälter, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden.
  2. Absatz 2,Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Erzeugnisse der Besteuerung entzogen werden.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die amtliche Aufsicht dem Zollamt, in dessen Bereich sich die zu beaufsichtigenden Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Transportmittel, Transportbehälter oder Waren befinden.