BGBl. Nr. 427/1996
427. Bundesgesetz: Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995 und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden (Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 86geändertAbs 1 Z 2, Z 3 (neu); Abs 3
… 5 unveränderte Absätze
Amtliche Aufsicht
§ 86.
(1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:
1. Grundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist,
a) daß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder
b) daß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder
c) daß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden,
2. Transportmittel und Transportbehälter, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden.,
3. die Tätigkeit des Beauftragten nach §§ 41 und 52 Abs. 5.
(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Erzeugnisse der Besteuerung entzogen werden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die amtliche Aufsicht dem Zollamt, in dessen Bereich sich die zu beaufsichtigenden Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Transportmittel, Transportbehälter oder, Waren oder der zu beaufsichtigende Geschäftssitz des Beauftragten befinden.