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BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 95neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 703/1994 § 95↗RIS↗

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Die Wirtschaftsverwaltung des Alkoholmonopols umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Bedarfsermittlung (Paragraph 96,),
    2. Ziffer 2
      den Ankauf von Alkohol aus den in Paragraph 96, Absatz 2, genannten Verschlußbrennereien,
    3. Ziffer 3
      den Verkauf von Alkohol im Steuergebiet,
    4. Ziffer 4
      die Vornahme aller Hilfsgeschäfte, die für die in Ziffer eins bis 3 angeführten Tätigkeiten erforderlich sind, sowie die Verwaltung des Vermögens, das der Verwertungsstelle zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Verwertungsstelle bei Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen zu verfahren. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat sie über die Besorgung der Aufgaben, die sie nicht in Eigenregie vornimmt, Verträge abzuschließen.
  3. Absatz 3,In einem Vertrag über das Reinigen oder Lagern von Alkohol hat die Verwertungsstelle insbesondere zu vereinbaren,
    1. Ziffer eins
      welche Teile eines Betriebes während der Dauer des Vertrages bereitzustellen und in einwandfreiem, gebrauchsfertigen Zustand zu halten sind sowie in welchem Umfang eine Verwendung dieser Teile des Betriebes zu anderen Zwecken zulässig ist,
    2. Ziffer 2
      daß eine Änderung der Teile des Betriebes, die Gegenstand des Vertrages sind, nur im Einvernehmen mit der Verwertungsstelle vorgenommen werden darf,
    3. Ziffer 3
      die Alkoholmenge, die die Verwertungsstelle bei Vorliegen bestimmter Erzeugungs- und Absatzverhältnisse für Alkohol dem Betrieb in einem Kalenderjahr mindestens zuweisen wird,
    4. Ziffer 4
      die Vertragsdauer und
    5. Ziffer 5
      unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Kündigung erfolgen kann.
  4. Absatz 4,Die Verwertungsstelle hat die allgemeinen Vertragsbedingungen, unter denen sie Alkohol verkauft, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben.