in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, der Inhaber des Steuerlagers;
BGBl. Nr. 704/1994
704. Bundesgesetz: Tabaksteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Tabaksteuergesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Steuerschuldner
Paragraph 10,
Steuerschuldner ist
- Ziffer eins
- Ziffer 2in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
- Ziffer 3in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 3, der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden.