BGBl. Nr. 427/1996
427. Bundesgesetz: Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995 und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden (Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertZ 3, Z 4 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Steuerschuldner
§ 10.
Steuerschuldner ist
1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;
2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
3. in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden. oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
4. in den Fällen des § 9 Abs. 5 der Zollschuldner.