Absatz 2,Die Anmeldepflichtigen sowie alle im Inland wohnhaften Personen, deren Namen (Firmen) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den handelsstatistischen Anmeldeformularen verzeichnet sind, haben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für die Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldeformulare erforderlich sind.
BGBl. Nr. 173/1995
173. Bundesgesetz: Handelsstatistisches Gesetz 1995 — HStG 1995
Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 — HStG 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Paragraph 21, (1) Die ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind von den Zollstellen unmittelbar dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln, sofern die notwendigen Daten nicht mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger oder im Rahmen eines Datenverbundes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bekanntgegeben werden.