Absatz eins,Bei Zigaretten müssen sowohl der Warnhinweis nach Paragraph 5, Absatz eins, als auch der Warnhinweis nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, oder ein entsprechender Warnhinweis gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, jeweils mindestens 4 vH der Fläche der Breitseite einnehmen, auf der sie angebracht sind. Die Warnhinweise müssen deutlich lesbar, fettgedruckt und auf einem kontrastierenden Hintergrund angebracht sein. Sie dürfen nicht auf Transparentfolie oder sonstigem Verpackungspapier, das die Packung umhüllt, oder so angebracht sein, daß sie beim Öffnen der Packung zerstört werden können.
BGBl. Nr. 431/1995
431. Bundesgesetz: Tabakgesetz
Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Form der Anbringung der Warnhinweise
Paragraph 6,
- Absatz 2,Auf Packungen anderer Tabakerzeugnisse als Zigaretten müssen sowohl der Warnhinweis nach Paragraph 5, Absatz eins, als auch der Warnhinweis nach Paragraph 5, Absatz 2, oder ein entsprechender Warnhinweis gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, jeweils mindestens 1 vH der Gesamtfläche der Verpackung einnehmen. Die Warnhinweise sind aufzudrucken oder in anderer Weise unablösbar anzubringen. Sie müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein und an einer ins Auge fallenden Stelle auf kontrastierendem Hintergrund angebracht sein. Sie dürfen keinesfalls durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt, verborgen oder getrennt werden.