BGBl. I Nr. 74/2003
74. Bundesgesetz: Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG – Änderung des Bundesgesetzes über das Herstellen und das In-Verkehr-Bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)
Bundesgesetz, mit dem – in Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG – das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehr-Bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertÜberschrift, Text (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 5 (neu)
Form der Anbringung der Warnhinweise und der Angabe des
Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts
§ 6.
(1) Bei Zigaretten müssen sowohl der Der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auch der Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 Z 1 oder ein entsprechender Warnhinweis gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 jeweils mindestens 4 vH der Fläche der Breitseite einnehmen, auf der sie angebracht sind. Die Warnhinweise müssen deutlich lesbar, fettgedruckt und auf einem kontrastierenden Hintergrund angebracht sein. Sie dürfen nicht auf Transparentfolie oder sonstigem Verpackungspapier, das die Packung umhüllt, oder so angebracht sein, daß sie beim Öffnen der Packung zerstört werden können. 5 muss mindestens 30 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.
(2) Auf Packungen anderer Tabakerzeugnisse als Zigaretten müssen sowohl der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auch der Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 oder ein entsprechender Warnhinweis gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 jeweils mindestens 1 vH der Gesamtfläche der Verpackung einnehmen. Die Warnhinweise sind aufzudrucken oder in anderer Weise unablösbar anzubringen. Sie müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein und an einer ins Auge fallenden Stelle auf kontrastierendem Hintergrund angebracht sein. Sie dürfen keinesfalls durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt, verborgen oder getrennt werden. Der ergänzende Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 muss mindestens 40 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.
(3) Bei Packungen von Tabakerzeugnissen zum Rauchen, die nicht Zigaretten sind, deren am ehesten ins Auge fallende Breitseite mehr als 75 cm2 aufweist, dürfen die allgemeinen als auch die ergänzenden Warnhinweise das in Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreiten, müssen jedoch eine Fläche von mindestens 22,5 cm2 auf jeder der Breitseiten einnehmen.
(4) Die Angaben nach § 4a sind auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung so aufzudrucken, dass sie mindestens 10 vH der betreffenden Fläche einnehmen.
(5) Alle Warnhinweise nach § 5 sowie die Angaben betreffend Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nach § 4a
1. sind in Helvetica fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken, wobei eine Punktgröße der Schrift zu wählen ist, dergemäß der aufgedruckte Wortlaut den größtmöglichen Anteil der zur Verfügung stehenden Fläche einnimmt;
2. sind in Kleinschrift mit Ausnahme des ersten Buchstaben des Hinweises und den aus Rechtschreibgründen notwendigen Großbuchstaben aufzudrucken;
3. sind auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Packung zu zentrieren;
4. sind auf Packungen von zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen mit einem schwarzen Balken von mindestens 3 mm und höchstens 4 mm Breite zu versehen, der den gesamten Text des Warnhinweises umrandet ohne die Lesbarkeit des Warnhinweises zu beeinträchtigen;
5. sind in deutscher Sprache zu verfassen;
6. sind unablösbar und unverwischbar aufzudrucken. Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten dürfen die Warnhinweise auch mittels nicht entfernbarer Aufkleber angebracht werden;
7. dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder undeutlich gemacht werden;
8. sind an einem nicht aufklappbaren Teil der Packung so anzubringen, dass sie beim Öffnen der Verpackung nicht verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden können.