Absatz eins,Zigarettenpackungen müssen die Angabe des durchschnittlichen Gehalts an Kondensat (Teer) und Nikotin im Rauch einer Zigarette der betreffenden Sorte aufweisen.
BGBl. Nr. 431/1995
431. Bundesgesetz: Tabakgesetz
Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Angabe des Kondensat(Teer)- und des Nikotingehalts
Paragraph 7,
- Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz eins, müssen auf der Schmalseite der Zigarettenpackung in gut lesbaren Buchstaben auf kontrastierendem Hintergrund aufgedruckt sein und mindestens 4 vH der betreffenden Fläche einnehmen.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und auf die internationale Vergleichbarkeit der Meßergebnisse im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des gemäß Absatz eins und 2 anzugebenden Kondensat(Teer)- und Nikotingehalts vorzuschreiben.