BGBl. I Nr. 74/2003
74. Bundesgesetz: Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG – Änderung des Bundesgesetzes über das Herstellen und das In-Verkehr-Bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)
Bundesgesetz, mit dem – in Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG – das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehr-Bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
§ 7.
(1) Zigarettenpackungen müssen die Zur Sicherstellung der Identifizierung und Rückverfolgung sind alle Tabakerzeugnisse in angemessener Form zu kennzeichnen, und zwar unter Angabe der Chargennummer oder einer entsprechenden Kennzeichnung auf der Verpackungseinheit, die die Feststellung des durchschnittlichen Gehalts an Kondensat (Teer) Ortes und Nikotin im Rauch einer Zigarette des Zeitpunkts der betreffenden Sorte aufweisen Herstellung ermöglicht.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen auf der Schmalseite für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der Zigarettenpackung in gut lesbaren Buchstaben für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister kann bei Bedarf auf kontrastierendem Hintergrund aufgedruckt sein und mindestens 4 vH der betreffenden Fläche einnehmen Grund dieses Gesetzes weitere Kennzeichnungen von Tabakerzeugnissen durch Verordnung festsetzen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und auf die internationale Vergleichbarkeit der Meßergebnisse im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des gemäß Abs. 1 und 2 anzugebenden Kondensat(Teer)- und Nikotingehalts vorzuschreiben. Auf Packungen dürfen keine Begriffe, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen verwendet werden, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei.