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BGBl. Nr. 43/1995

kundgemacht 12.01.1995 RIS↗Parlament↗
43. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1994, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Wehrgesetzes 1990, des Richterdienstgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Verwaltungsakademiegesetz, das Wehrgesetz 1990, das Richterdienstgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 43/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1131 § 0↗RIS↗
§ 15bgeändert nie in Kraft getretenÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 5 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2; Abs 3 Z 2, Z 3 lit a, Z 4 bis Z 6; Abs 6; Abs 8; Abs 10 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 334/1993 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 132/1995 § 15b↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 43/1995 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 132/1995 § 15b↗RIS↗
Erhöhung des Witwen- und des Witwerversorgungsbezugsteiles Witwerversorgungsbezuges
§ 15b.
(1) Erreicht die Summe aus
1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und,
2. dem nach den §§ 15 und 15a berechneten Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil nicht den Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil soweit zu erhöhen Versorgungsgenuß, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil den genannten Betrag erreicht. Der sich daraus ergebende Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles darf jedoch 60 nicht überschreiten.
3. einer allfälligen Versorgungsgenußzulage gemäß § 22 Abs. 2 Z 1,
4. einer allfälligen Nebengebührenzulage gemäß § 6 des Nebengebührenzulagengesetzes und
5. einer allfälligen Haushaltszulage
nicht den Betrag von 16 000 S, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die in den Z 2 bis 4 genannten Bestandteile des Versorgungsbezuges gleichmäßig soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze des Versorgungsgenusses, der Versorgungsgenußzulage und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) Die Höhe des im Abs. 1 angeführten Betrages von 16 000 S ändert sich jeweils ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit Ablauf des Jahres 1995, um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfällig gewährten Teuerungszulage ändert. 1 angeführten Betrages von 16 000 S ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V unter Berücksichtigung einer allfällig gewährten Teuerungszulage ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
2. die Bezüge im Sinne des § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,
3. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, jedoch mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung, oder
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im § 15 Abs. 3 2 genannten Vorschriften,
5. Ruhe- und außerordentliche Versorgungsbezüge und
6. Pensionen und Zusatzpensionen von Pensionskassen und privaten Dienstgebern auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.
(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,
1. daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder
2. der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.
(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen).
(6) Die Erhöhung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge, der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles festzustellen. Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(8) Die Erhöhung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles Versorgungsbezuges gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
(9) Abs. 8 gilt auch für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung.
(10) Der Erhöhungsbetrag gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.