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BGBl. Nr. 519/1995

kundgemacht 08.08.1995 RIS↗Parlament↗
519. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Auktionshallengesetz, das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozeßordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 519/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 29761 § 0↗RIS↗
§ 80geändert
in Kraft 01.01.1898 – 30.09.1995 · idF RGBl. Nr. 79/1896 · danach: BGBl. Nr. 519/1995 § 80↗RIS↗
in Kraft 01.10.1995 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 519/1995 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 80↗RIS↗
§. 80.
Einem Executionsantrage, der sich auf ein Erkenntnis einer auswärtigen Gerichts- oder sonstigen Behörde oder auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich gründet, Einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der sich auf ein Erkenntnis eines ausländischen Gerichts oder einer sonstigen Behörde, auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich oder auf eine ausländische öffentliche Urkunde gründet, ist überdies nur dann stattzugeben:
1. wenn die Rechtssache nach Maßgabe der im Inlande über die Zuständigkeit geltenden Bestimmungen im auswärtigen Staate anhängig gemacht werden konnte;
2. wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, wider welche Execution geführt werden soll, entweder in dem betreffenden auswärtigen Gebiete oder mittels Gewährung der Rechtshilfe in einem anderen Staatsgebiete oder im Inlande zu eigenen Handen zugestellt wurde;
3. wenn das Erkenntnis gemäß dem darüber vorliegenden Zeugnisse der ausländischen Gerichts- oder sonstigen Behörde nach dem für letztere geltenden Rechte einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt.