Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 79/1896

kundgemacht 06.06.1896 RIS↗
Gesetz über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 79/1896× zu EO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) neu § 0↗RIS↗
§ 80neu
in Kraft 01.01.1898 – 30.09.1995 · idF RGBl. Nr. 79/1896 · danach: BGBl. Nr. 519/1995 § 80↗RIS↗

Paragraph 80,

Einem Executionsantrage, der sich auf ein Erkenntnis einer auswärtigen Gerichts- oder sonstigen Behörde oder auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich gründet, ist überdies nur dann stattzugeben:

  1. Ziffer eins
    wenn die Rechtssache nach Maßgabe der im Inlande über die Zuständigkeit geltenden Bestimmungen im auswärtigen Staate anhängig gemacht werden konnte;
  2. Ziffer 2
    wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, wider welche Execution geführt werden soll, entweder in dem betreffenden auswärtigen Gebiete oder mittels Gewährung der Rechtshilfe in einem anderen Staatsgebiete oder im Inlande zu eigenen Handen zugestellt wurde;
  3. Ziffer 3
    wenn das Erkenntnis gemäß dem darüber vorliegenden Zeugnisse der ausländischen Gerichts- oder sonstigen Behörde nach dem für letztere geltenden Rechte einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt.