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BGBl. Nr. 117/1996

kundgemacht 14.03.1996 RIS↗Parlament↗
117. Bundesgesetz: Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 15.03.1996 – 17.02.2014 · idF BGBl. Nr. 117/1996 · danach: BGBl. I Nr. 9/2014 § 15↗RIS↗

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben den Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen und verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
  3. Absatz 3,Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.