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BGBl. I Nr. 9/2014

kundgemacht 17.02.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung der Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2014× zu EuWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) 15 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 2
in Kraft 15.03.1996 – 17.02.2014 · idF BGBl. Nr. 117/1996 · danach: BGBl. I Nr. 9/2014 § 15↗RIS↗
in Kraft 18.02.2014 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 9/2014 · danach: BGBl. I Nr. 106/2016 § 15↗RIS↗
Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
§ 15.
(1) Die Gemeinden haben den Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2) Der Antrag ist spätestens zwei Wochen Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen und verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.