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BGBl. Nr. 118/1996

kundgemacht 14.03.1996 RIS↗
118. Bundesgesetz: Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG
Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG)
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1996× zu EuWEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 15.03.1996 – 31.12.2015 · idF BGBl. Nr. 118/1996 · danach: BGBl. I Nr. 158/2015 § 6↗RIS↗

Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In die Europa-Wählerevidenz kann jeder Unionsbürger Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können sich überdies aus der Europa-Wählerevidenz an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
  2. Absatz 2,Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Europa-Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Absatz eins und des Paragraph 7, hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.