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BGBl. I Nr. 158/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG) 5 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2
in Kraft 15.03.1996 – 31.12.2015 · idF BGBl. Nr. 118/1996 · danach: BGBl. I Nr. 158/2015 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 158/2015 · danach: BGBl. I Nr. 106/2016 § 6↗RIS↗
Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz
§ 6.
(1) In die Europa-Wählerevidenz kann jeder Unionsbürger Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können sich überdies aus der Europa-Wählerevidenz an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche Berichtigungsanträge gegen die Europa-Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Abs. 1 und des § 7 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.