bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
BGBl. Nr. 178/1996
178. Bundesgesetz: „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluß von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
- Ziffer 3bei der Bestellung und Abberufung der hauptberuflich Vortragenden,
- Ziffer 4bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors.