BGBl. I Nr. 68/2006
Änderung des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertZ 3
§ 11.
Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2,
2. bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluß von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,
3. bei der Bestellung und Abberufung der hauptberuflich Vortragenden Professoren,
4. bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors.