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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz (SCHIG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 113/1997 § 5↗RIS↗

Finanzierungsbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      durch Benützungsentgelte für die Benützung der Schieneninfrastruktur gemäß Paragraph 3, (für die Infrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen ab dem 1. Jänner 1998);
    2. Ziffer 2
      durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstige Kreditoperationen;
    3. Ziffer 3
      durch Zahlungen aus Verträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4,;
    4. Ziffer 4
      durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten Mitteln;
    5. Ziffer 5
      durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;
    6. Ziffer 6
      durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;
    7. Ziffer 7
      durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Absatz eins, selbst aufzukommen.