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BGBl. I Nr. 113/1997

kundgemacht 11.09.1997 RIS↗Parlament↗
113. Bundesgesetz: Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einbringung der Anteilsrechte des Bundes an den Bundesstraßengesellschaften in die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und der Einräumung des Rechts der Fruchtnießung zugunsten dieser Gesellschaft (ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997) erlassen und mit dem das ASFINAG-Gesetz 1982, das BIG-Gesetz, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, das Bundesministeriengesetz 1986, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften und das Bundesfinanzgesetz 1997 geändert werden (Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 113/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz (SCHIG) 15 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1 Z 2
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 113/1997 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 113/1997 · danach: BGBl. I Nr. 26/2000 § 5↗RIS↗
Finanzierungsbestimmungen
§ 5.
(1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:
1. durch Benützungsentgelte für die Benützung der Schieneninfrastruktur gemäß § 3 (für die Infrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen ab dem 1. Jänner 1998);
2. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstige sonstigen Kreditoperationen; in in- und ausländischer Währung einschließlich Währungstauschverträgen.
3. durch Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4;
… 5 unveränderte Absätze
4. durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten Mitteln;
5. durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;
6. durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;
7. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2) Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Abs. 1 selbst aufzukommen.