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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 13 § 0↗RIS↗
§ 68geändert
in Kraft 01.01.1993 – 31.05.1996 · idF BGBl. Nr. 455/1990 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 68↗RIS↗
in Kraft 01.06.1996 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 201/1996 § 68↗RIS↗
Dienstzulage.
§ 68. Den Richtern und Richteramtsanwärtern gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. Die Hälfte der 46,09% dieser Dienstzulage gilt gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
§ 68geändert
in Kraft 01.06.1996 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 201/1996 § 68↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 9/1999 § 68↗RIS↗
Dienstzulage.
§ 68. Den Richtern und Richteramtsanwärtern gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 46,09% 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.