Absatz eins,Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
BGBl. Nr. 412/1996
412. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (21. Novelle zum GSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44neu
Unterstützungsfonds
Paragraph 44,
- Absatz 2,Dem Unterstützungsfonds können
- Ziffer einsfür den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
- Ziffer 2für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der Überweisungen aus dem Steueraufkommen gemäß Paragraph 34, Absatz eins,
überwiesen werden. - Absatz 3,Überweisungen nach Absatz 2, dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
- Ziffer einsim Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aus dieser Versicherung,
- Ziffer 2im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Erträge
nicht übersteigen. - Absatz 4,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.