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BGBl. Nr. 412/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
412. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (21. Novelle zum GSVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 412/1996× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 55 § 0↗RIS↗
§ 44neu
in Kraft 01.08.1996 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 412/1996 · danach: BGBl. I Nr. 83/2009 § 44↗RIS↗

Unterstützungsfonds

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
  2. Absatz 2,Dem Unterstützungsfonds können
    1. Ziffer eins
      für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
    2. Ziffer 2
      für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der Überweisungen aus dem Steueraufkommen gemäß Paragraph 34, Absatz eins,
    überwiesen werden.
  3. Absatz 3,Überweisungen nach Absatz 2, dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
    1. Ziffer eins
      im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aus dieser Versicherung,
    2. Ziffer 2
      im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Erträge
    nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.