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BGBl. I Nr. 83/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 2. SRÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 2. SRÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 122 § 0↗RIS↗
§ 44geändertAbs 2 Z 2
in Kraft 01.08.1996 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 412/1996 · danach: BGBl. I Nr. 83/2009 § 44↗RIS↗
in Kraft 01.08.2009 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 83/2009 · danach: BGBl. I Nr. 2/2015 § 44↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Unterstützungsfonds
§ 44.
(1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Dem Unterstützungsfonds können
1. für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
2. für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der Überweisungen aus dem Steueraufkommen gemäß nach § 34 27 Abs. 1 Z 2.
überwiesen werden.
… 7 unveränderte Absätze
(3) Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
1. im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aus dieser Versicherung,
2. im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge
nicht übersteigen.
(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
Schlagworte
Familienverhältnisse, Einkommensverhältnisse